Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Führung von Kriminalakten RdErl. d. Innenministeriums v. 21.2.2002 - 42.2 – 6422
Führung
von Kriminalakten
RdErl. d. Innenministeriums v. 21.2.2002
- 42.2 – 6422
1 Aufgaben, Gegenstand, betroffener Personenkreis
2 Zweck/Zweckbindung
3 Datenspeicherung
4 Führung
5 Datennutzung/-übermittlung
6 Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen
7 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
8 Datensicherheit/Datenschutz
9 Schlussbestimmungen
1
Aufgaben, Gegenstand, betroffener Personenkreis
1.1
Zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten sowie zur Vorbereitung auf
das Handeln zur Verhütung von Straftaten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 PolG NRW) führt
die Polizei Kriminalakten (KA).
1.2
KA sind Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS) im Sinne der
Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen
(KpS-Richtlinien), RdErl. d. Innenministeriums vom 25.08.2000, SMBl. NRW.
20531, die sich auf Tatverdächtige, Beschuldigte in einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren oder auf Verurteilte beschränken. Vorsätzliche Straftaten
im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind einzubeziehen.
1.3
KpS über tatverdächtige Kinder werden nicht als KA geführt.
1.4
Die Anlage von KA setzt eine Prognose der Polizei oder eines Gerichtes voraus,
dass unter 1.2 genannte Personen aufgrund der Persönlichkeit, der Art oder
Ausführung der Straftat oder sonstiger Erkenntnisse erneut eine Straftat
begehen könnten. Bei fahrlässiger Begehung ist das in der Regel nicht
anzunehmen.
1.5
Die Bestimmungen der KpS-Richtlinien gelten für KA unmittelbar, sofern dieser
Erlass keine spezielle Regelung trifft.
2
Zweck/Zweckbindung
Zweck einer KA ist es, einen Überblick über den kriminellen Lebenslauf der betroffenen Person, ihr Vorgehen bei der Vorbereitung und Ausführung von Straftaten, ihr Verhalten danach und gegenüber der Polizei, ihre Tatmotive, ihre sonstigen Polizeieinsätze auslösenden Verhaltensweisen sowie über weitere fahndungs- und ermittlungsrelevante Informationen zu vermitteln. Sie soll Personen- und Sachzusammenhänge von Fahndungs- oder Ermittlungsrelevanz erkennen lassen und ermöglichen,
- Hinweise zur Vorbereitung auf das
Handeln zur Verhütung von Straftaten zu erlangen,
- eine Person zu identifizieren,
- den Tatverdacht gegen eine Person zu begründen bzw. zu erhärten oder diesen
auszuschließen bzw. zu entkräften und
- zu jeder Phase eines Ermittlungsverfahrens Hinweise zum taktischen Vorgehen
einschließlich der Eigensicherung der Polizei zu geben.
3
Datenspeicherung
Die Speicherung der in KA enthaltenen Unterlagen über Tatverdächtige, Beschuldigte und Verurteilte erfolgt auf der Grundlage des § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 PolG NRWi. V. m. § 481 StPO. Die Mitspeicherung von Taten ihrer fahndungs- oder ermittlungsrelevanten Kontakt- oder Begleitpersonen, Auskunftspersonen erfolgt auf der Grundlage des § 24 Absatz 4 PolG NRW i.V.m. § 481 StPO.
Eine suchfähige Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis (KAN) ist nur für Tatverdächtige, Beschuldigte und Verurteilte auf der Grundlage von § 24 Absatz 2 Satz 2 PolG NRW zulässig.
3.1
Inhalte
3.1.1
In die KA werden folgende Unterlagen aufgenommen:
- Personalblatt
- Erkennungsdienstliche Unterlagen
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
- Merkblätter und vorläufige Merkblätter
- Personengebundene Hinweise auf besondere Gefährlichkeit, Suchtkrankheiten, psychische
Störung oder andere persönliche Eigenschaften und
Verhaltensweisen, die beim
Einschreiten für die Eigensicherung und/oder zum Schutz des Betroffenen von
Bedeutung sind
- Unterlagen über personengebundene Hinweise und andere personengebundene Merkmale
von polizeilichem Interesse
- Mitteilungen über Verfahrensausgänge gemäß § 482 Absatz 2 StPO, sofern diese
keine Löschung begründen
- Mitteilungen über Straf- und Haftzeiten
- Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über Beurlaubungen
- Mitteilungen der Maßregelvollzugskliniken über Entwichene
- Hinweise über Namensänderungen, Staatsangehörigkeitswechsel, Ausweisung,
Aufenthaltsverbot, Versagung oder Entziehung von Pass- oder
Fahrerlaubnis, Bewährungszeiten,
Führungsaufsicht, Unterbringung in psychiatrischen und Entziehungsanstalten
- Unterlagen über Aliasnamen
- Anordnungen von Gerichten zur DNA-Untersuchung auf der Grundlage des § 81 g
StPO oder des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
3.1.2
Daneben können außerdem folgende Unterlagen aufgenommen werden:
- Fahndungsunterlagen einschließlich Lichtbilder, Videoaufzeichnungen
- Vermisstenvorgänge über aufgeklärte Fälle mit prognostizierter
Wiederholungsgefahr
- Vorgänge über Selbsttötungsversuche, die für die Gefahrenabwehr erforderlich
sind
- Vorgänge über Selbsttötungen, sofern sie für die polizeiliche Arbeit noch
erforderlich sind
- Tatortbefundberichte, Untersuchungsberichte und Gutachten, Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeprotokolle, Vernehmungsniederschriften,
Zwischenberichte, Abschlussvermerke,
Anklageschriften und Urteilsausfertigungen, wenn dieses wegen der besonderen
Umstände des Einzelfalls geboten
erscheint
- Hinweise auf Kontakt- oder Begleitpersonen, Auskunftspersonen
- Aktenvermerke
- Hinweise aus dem kriminalpolizeilichen Meldedienst
- Hinweise aus Auswerte- und Analyseprojekten
- Schriftproben
- Kopien von Ausweispapieren von ausländischen Tatverdächtigen, Beschuldigten
oder Verurteilten, die bei der Einleitung eines
Personenfeststellungsverfahrens gemäß
Nr. 5.7 des RdErl. "Erkennungsdienst" v. 19.1.1998 (SMBl. NRW. 20531)
erstellt wurden
- Hinweise über die Erteilung, Versagung oder Entziehung von
Berechtigungsscheinen (z.B. Waffenschein, Jagdschein oder Konzessionen)
- Hinweise auf Berufsverbote oder eine Pflegschaft
- Ersuchen anderer Dienststellen um Unterrichtung bei Eingang weiterer
Nachrichten
- sonstige Registerauszüge
3.1.3
Beobachtungs- und Feststellungsberichte, die der Überprüfung dienen, ob der
Betroffene als Tatverdächtige für eine Straftat in Betracht kommt, sind nicht
in die KA aufzunehmen.
3.1.4
Durchschriften von Unterlagen und Anzeigen, die nicht von den
Strafverfolgungsbehörden gefertigt wurden, sind nicht in die KA aufzunehmen.
3.2
Ordnung
3.2.1
KA über Personen, die nicht erkennungsdienstlich behandelt sind, können bis zum
Umfang von 10 Blättern als Loseblattsammlung aufbewahrt werden.
3.2.2
KA über erkennungsdienstlich behandelte Personen und KA mit mehr als 10
Blättern sind zu heften. Der Inhalt der KA ist wie folgt zu ordnen:
- Personalblatt
- Lichtbilder – in einem Umschlag mit Nachweis
- Erkennungsdienstliche Unterlagen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister
- Unterlagen im Sinne von 3.1
- Nachweis über die Einsichtnahme, Auswertung und Datenübermittlung als letztes
Blatt
3.3
Registratur
3.3.1
KA sind fortlaufend zu nummerieren. Die Nummern ausgesonderter KA werden erst
dann neu vergeben, wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen eine
Doppelbelegung ausgeschlossen ist.
3.3.2
KA über Beschuldigte oder sonstige tatverdächtige Personen werden im
Kriminalaktennachweis NRW (KAN Land) und in Fällen schwerer oder überregional
bedeutsamer Straftaten im Kriminalaktennachweis Bund (KAN Bund) nachgewiesen.
3.3.3
Die Speicherung im KAN ist zu dokumentieren.
4
Führung
4.1
In Nordrhein-Westfalen wird über eine Person nur eine KA geführt, und zwar bei
der für den ständigen Aufenthaltsort der Person zuständigen Kreispolizeibehörde
(KPB). Die Führung erfolgt grundsätzlich an behördenzentraler Stelle. Die
Anlage von Duplikaten für ausgelagerte Organisationseinheiten ist nicht
zulässig.
4.2
Das Landeskriminalamt (LKA) NRW führt KA über Personen, die
- ohne festen Wohnsitz sind und ihren Aufenthaltsort ständig
wechseln
- als Ausländer in ihr Heimatland ausgewiesen oder abgeschoben wurden
- sich zur Verbüßung von lebenslangen Freiheitsstrafen in
Justizvollzugsanstalten befinden oder voraussichtlich lebenslang in
Maßregelvollzugskliniken
untergebracht sind
- ihren ständigen Aufenthaltsort außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens
haben, wenn es sich um Personen von besonderem polizeilichen Interesse handelt,
soweit das betroffene andere Bundesland die Übernahme der KA ablehnt.
4.3
Die Staatsschutzdienststellen können in Abhängigkeit zu bestehenden Kriminalakten
(KA) Kriminalpolizeiliche
personenbezogene Sammlungen Staatsschutz (KpS-ST) führen. In KpS-ST sind
Unterlagen nach 3.1.2 meines RdErl. vom 21.02.2002 aufzunehmen, wenn diese
ausschließlich für die Aufgabenerfüllung des Polizeilichen Staatsschutzes
bestimmt und erforderlich sind. Die KpS-ST sind Kriminalpolizeiliche
personenbezogene Sammlungen (KpS) im Sinne meines RdErl. vom 25.08.2000, -
SMBl. NRW. 20531-.
Die KpS-ST sind bei der für den ständigen Aufenthaltsort
der Person zuständigen Staatsschutzdienststelle zu führen.
Unmittelbaren Einblick in KpS-ST
erhalten die
- Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter der Staatsschutzdienststellen
- Vorgesetzte der
Einblickberechtigten sowie die von ihnen mit der Wahrnehmung der
Fachaufsichtsaufgaben betrauten Kräfte
- die oder der Datenschutzbeauftragte der Polizeibehörde.
KpS-ST sind im Kriminalaktennachweis gesondert
nachzuweisen. Das Nähere hierzu regelt das Landeskriminalamt NRW.
Die KA wird von der Kreispolizeibehörde abgegeben, wenn
- sich der neue ständige
Aufenthaltsort des Betroffenen im Zuständigkeitsbereich einer anderen KPB des
Landes NRW befindet oder
- die Voraussetzungen zur Führung einer KA beim LKA NRW gegeben sind.
Sollte bei der Überprüfung einer Person festgestellt werden, dass über diese
Person bei mehreren KPB des Landes NRW KA geführt werden, so ist der ständige
Aufenthaltsort zu ermitteln und die zuständige KPB zu informieren. Die
zuständige KPB fordert bei den weiteren aktenführenden KPB die KA an.
4.6
Bei Übernahme der KA sind entsprechende Berichtigungen im KAN Land oder Bund
des INPOL-Systems vorzunehmen.
4.7
Liegen die Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung der KA durch das LKA
NRW nicht mehr vor, prüft es, ob gemäß § 32 Abs. 9 BKAG die KA dem BKA
überlassen werden muss.
4.8
Werden KA von Personen, deren Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland liegt
und die von besonderem polizeilichen Interesse sind, aufgrund eines Wechsel des
Aufenthaltsortes an das LKA NRW abgegeben, gibt das LKA NRW die KA regelmäßig an
das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständige LKA des anderen
Bundeslandes unter Hinweis auf den Abgabegrund ab.
5
Datennutzung/-übermittlung
Die Datenübermittlung richtet sich nach Nr. 3 der KpS-Richtlinien.
5.1
Einblick in die KA
5.1.1
Unmittelbaren Einblick in die KA erhalten
- Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter in den Kriminalkommissariaten, einschließlich des Polizeilichen
Staatsschutzes
- Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Verkehrskommissariaten, soweit
sie mit der Bearbeitung von Straftaten beauftragt sind
- Beamtinnen und Beamte der Kriminalwache bzw. des Kriminaldauerdienstes
- Dienstgruppenleiterinnen und –leiter der Leitstellen
- Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von Verbindungsstellen
- Vorgesetzte der Einblickberechtigten sowie die von ihnen mit der Wahrnehmung
der Fachaufsichtsaufgaben betrauten Kräfte
- die oder der Datenschutzbeauftragte der Polizeibehörde,
wenn die Datennutzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
5.1.2
Diese o.a. Einblickberechtigten sind namentlich zu bestimmen und von der
KA-führenden Organisationseinheit zu erfassen.
5.1.3
Erfordert die Einsatzbewältigung eine Besondere Aufbauorganisation (BAO),
erhalten daneben die
- Polizeiführerin oder der
Polizeiführer
- von ihnen beauftragte und sie unterstützende, im Umgang mit KA vertraute
Beamtinnen und Beamte
- Kräfte der Spezialeinheiten
unmittelbaren Einblick in die KA.
5.1.4
Jeder Einblick in KA ist nachzuweisen. Der Nachweis ist das letzte Blatt jeder
KA; er ist als Übersicht zu führen, welche die Dienststelle, den Namen, das
Namenszeichen des/der Einblicknehmenden sowie in nachvollziehbarer Weise den
Anlass und das Datum der Einblicknahme ausweist. Die Bestimmung gilt
entsprechend für die Erteilung von Auskünften durch das Personal der mit der
Führung von KA beauftragten Organisationseinheit.
5.1.5
KA müssen jederzeit verfügbar sein und können nur für kurze Zeit zum Zweck der
Auswertung gegen Empfangsbescheinigung an die Einblickberechtigten ausgegeben
werden. Die Entnahme und der Verbleib einer KA sind in der Kriminalaktenhaltung
zu dokumentieren.
5.2
Verwertung von Erkenntnissen
5.2.1
Die Übernahme von Inhalten einer KA in eine Datei oder sonstige Sammlung ist in
der KA zu vermerken. Dies gilt auch für die Entnahme von Lichtbildern.
5.2.2
Erkenntnisse aus KA, die in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gewonnen
wurden, können in einzelne Ermittlungsvorgänge übernommen werden, wenn dies
erforderlich ist. In diesem Fall ist, unter Verzicht auf den Hinweis auf die
Existenz der KA, jedoch unter Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens
bzw. der polizeilichen Tagebuchnummer, auf diese Ermittlungsvorgänge als
Informationsquelle hinzuweisen.
5.2.3
Schriftstücke oder ADV-Ausdrucke, die aufgrund von Erkenntnisanfragen aus den
KA, Ergebnissen von INPOL-Überprüfungen oder Auskünften aus dem KAN
(Kurzauskünfte) erstellt wurden, dürfen nichtin Ermittlungsvorgänge aufgenommen
werden.
5.2.4
Die Anfertigung von Ablichtungen der KA-Inhalte oder deren Aufnahme in
Ermittlungsvorgänge ist unzulässig.
5.3
Datenübermittlung
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus KA erfolgt nur zu dem Zweck, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind oder unter Durchbrechung des Zweckbindungsgebotes in den Fällen, soweit dies
- durch Gesetz zugelassen
- zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und der Empfänger die Daten auf
andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand erlangen kann
Nach § 24 Abs. 4 PolG NRW gespeicherte Daten (Kontakt- oder Begleitpersonen, Auskunftspersonen) dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.
5.4
Datenweitergabe innerhalb der Polizeibehörde
5.4.1
Die zur unmittelbaren Einblicknahme berechtigten und namentlich erfassten
Personen erhalten umfassende Informationen aus den KA.
5.4.2
Allen Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten des erweiterten Wachdienstes und
des Ermittlungsdienstes, die kein unmittelbares Einblicksrecht in KA haben, ist
Auskunft aus der KA über solche Hinweise zu erteilen, die sie bei der
Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für strafbewehrte
Rechtsgüter zum taktisch zweckmäßigen Vorgehen, insbesondere zur
Eigensicherung, benötigen.
Darunter fallen vor allem Hinweise über die Gefährlichkeit des Betroffenen und über sein Verhalten bei polizeilichem Einschreiten.
5.4.3
Der Umfang der personenbezogenen Daten, die zur Bearbeitung von
Rechtsangelegenheiten an andere Stellen innerhalb der Polizeibehörde
weitergegeben werden, ist auf den Inhalt (Tatzeit, Aktenzeichen,
Tagebuchnummer, strafrechtlicher Vorwurf) und den Verfahrensausgang der
bekannten Ermittlungsverfahren, im Falle von Vermisstenvorgängen und
Selbsttötungsversuchen auf die vorgangserschließenden Angaben der polizeilichen
Emittlungsvorgänge (Tagebuchnummer, sachbearbeitende Organisationseinheit) zu
beschränken.
Personengebundene Hinweise hinsichtlich der Gefährlichkeit oder persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen des Betroffenen oder Unterlagen über personengebundene Merkmale von polizeilichem Interesse werden im Einzelfall übermittelt, wenn die Kenntnis für die ersuchende Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Entscheidung von Bedeutung sein kann.
5.4.4
Die Verantwortung für die Weitergabe trägt die weitergebende Stelle. Hierzu
kann die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde die KA-führende
Organisationseinheit oder ein Kriminalkommissariat bestimmen. Die weitergebende
Stelle hat die Zulässigkeit der Datenweitergabe zu prüfen; die ersuchende
Stelle hat hierzu die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
5.4.5
Bei allgemein gehaltenen Anfragen ist eine Konkretisierung der benötigten Daten
zu fordern. Telefonische Ersuchen dürfen nur beantwortet werden, wenn die
Identität und Berechtigung des Anrufers entsprechend den Bestimmungen der
Datenschutzanweisung geprüft sind.
5.5
Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden
5.5.1
Erkenntnisanfragen müssen die Zuständigkeit der anfragenden Stelle für die
Aufgabe, zu deren rechtmäßigen Erfüllung die Daten benötigt werden, und den
Anlass der Anfrage zweifelsfrei ausweisen. Für
den Umfang und Inhalt der Auskunft gelten die Regelungen der Nrn. 5.4.2/5.4.3
und 5.4.5 analog. Die Rechtmäßigkeit des
Ersuchens wird von der übermittelnden Dienststelle nur geprüft, wenn im
Einzelfall hierzu Anlass besteht.
5.5.2
Bei allgemein gehaltenen Anfragen ist eine Konkretisierung der benötigten Daten
zu fordern. Telefonische Ersuchen dürfen nur beantwortet werden, wenn die
Identität und Berechtigung des Anrufers entsprechend der Bestimmungen der
Datenschutzanweisung geprüft sind.
5.6
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen
5.6.1
Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist
unter den Voraussetzungen des § 28 PolG NRW zulässig
- für rechtlich vorgesehene
Sicherheitsüberprüfungen
- zur erforderlichen Erfüllung der Aufgaben des Empfängers; so um
gerichtsverwertbare Informationen zur Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten
(insbesondere Nr. 2.4 der KpS-Richtlinien, letzter Anstrich) zu erlangen
- zur Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren unter Beteiligung mehrerer
öffentlicher Stellen.
5.6.2
Bei der Übermittlung aufgrund eines Ersuchens ist zu prüfen, ob ein Hinweis auf
andere Quellen, z.B. Bundeszentralregister oder Aktenzeichen der
Staatsanwaltschaft, des Gerichts, ausreichend ist (Nr. 3.7 KpS-Richtlinien).
5.6.3
Hinweise, die Auskunft über das taktische Vorgehen und die Eigensicherung der
Polizei geben, sind in der Regel für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben der
ersuchenden Stelle nicht erforderlich.
Personengebundene Hinweise hinsichtlich der Gefährlichkeit oder persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen des Betroffenen oder Unterlagen über personengebundene Merkmale von polizeilichem Interesse werden im Einzelfall übermittelt, wenn die Kenntnis für die ersuchende Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Entscheidung von Bedeutung sein kann.
5.7
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
5.7.1
Bei einer Übermittlung gemäß § 29
PolG NRW aufgrund eines Ersuchens ist der Inhalt der Auskunft auf die Daten i.
S v. Nr. 5.4.3 Satz 1 zu beschränken. Es ist zu prüfen, ob ein Hinweis auf
andere Quellen z.B. Bundeszentralregister oder Aktenzeichen der
Staatsanwaltschaft, des Gerichts usw. ausreichend ist (Nr. 3.7 der
KpS-Richtlinien, VVPolG NRW 29.22 zu § 29).
5.7.2
Hinweise, die Auskunft über das
taktische Vorgehen und die Eigensicherung der Polizei geben, personengebundene
Hinweise hinsichtlich der Gefährlichkeit oder persönlichen Eigenschaften und
Verhaltensweisen des Betroffenen oder Unterlagen über personengebundene
Merkmale von polizeilichem Interesse sind in der Regel für die rechtmäßige
Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle nicht erforderlich.
5.8
Rechte des Betroffenen
5.8.1
Die Verpflichtung, dem Betroffenen
auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen
oder Einsicht in die KA zu gewähren, richtet sich nach § 18 DSG NRW.
5.8.2
Die Gründe der Versagung einer
Auskunft oder Einsicht sind zu dokumentieren und als Verwaltungsvorgang bei der
für Auskunftsersuchen zuständigen Organisationseinheit der Polizeibehörde
aufzubewahren. Die Schriftstücke dürfen nicht als Bestandteil der KA geführt
werden.
6
Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen
6.1
Die Dauer der Speicherung einer KA richtet sich nach §§ 22 ff. PolG NRW sowie
den KpS-Richtlinien (Nrn. 5.1 bis 5.5).
6.2
Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung der KA in
den KAN und verlängert sich mit dem Datum
- der Nachspeicherung eines
Merkblattes über einen neuen Verdachtsfall,
- der Haftentlassung oder
- der ohne Aktenrückhalt bei der Polizei NRW belegten Verurteilung in einem
Strafverfahren, in dem die Polizeibehörden des Landes NRW keine Ermittlungen
durchgeführt haben,
entsprechend.
Ein Merkblatt oder vorläufiges Merkblatt ist, sofern nicht überwiegend taktische Gesichtspunkte entgegenstehen, unverzüglich zu fertigen. Das vorläufige Merkblatt ist spätestens bei Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft durch ein Merkblatt zu ergänzen, wenn durch das Ermittlungsverfahren die Erkenntnisse erweitert oder geändert sind.
6.3
Ordnet der Richter eine molekulargenetische Untersuchung der beim Beschuldigten
entnommenen Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters gemäß
§ 81 g Absatz 3 i.V.m. § 81 f StPO an, weil wegen der Art und Ausführung der
Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu
der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat
gemäß § 81 g Absatz 1 StPO zu führen sind, so beginnt die Aussonderungsfrist
der KA mit dem Datum dieser Anordnung.
Das gilt entsprechend bei der Anordnung eines Richters gemäß § 2 Absatz 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 f StPO.
Ist in den Fällen des Satzes 2 keine KA existent, begründet die richterliche Anordnung deren Anlage.
6.4
Die Einhaltung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.
6.5
Daten von Personen, die aufgrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
gespeichert wurden sind zu löschen, wenn der Verdacht der Straftat gegen die
Person entfallen ist. Die zu der Person in diesem Ermittlungsverfahren
suchfähig angelegten Akten oder Aktenteile sind zu vernichten.
6.6
Die Unterrichtung der Polizeibehörden durch die Staatsanwaltschaft über den Ausgang
des Ermittlungsverfahren gemäß § 482 StPO ist bei der Entscheidung über die
weitere Aufbewahrung der in der KA gespeicherten verfahrensbezogenen Unterlagen
maßgeblich zu berücksichtigen.
Bei rechtskräftigem Freispruch wegen erwiesener Unschuld in
der gerichtlichen Hauptverhandlung sind die verfahrensbezogenen Daten zu
löschen.
In sonstigen Fällen des Freispruches sowie in den Fällen
von Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 ff. sowie nach § 170 Abs. 2 StPO
sind die verfahrensbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, es bestehen
weiterhin Verdachtsmomente gegen die betroffene Person, die eine Fortdauer der
Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen,
und eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ergibt, dass eine
Wiederholungsgefahr besteht. Die Gründe für die Prognoseentscheidung sind
aktenkundig zu machen.
7
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Die Berichtigung, Löschung und
Sperrung von Daten richtet sich nach § 32 PolG NRW und den KpS-Richtlinien
(Nummern. 6.1 bis 6.7).
8
Datensicherheit/Datenschutz
8.1
Die KA Polizeibehörden treffen die erforderlichen personellen, technischen und
organisatorischen Maßnahmen (§ 10 DSG NRW) gegen Missbrauch und unerlaubten
Zugriff.
8.2
Bei der Bearbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten in KA bzw. Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften ist die/der behördliche Datenschutzbeauftragte (§ 32 a DSG NRW)
frühzeitig zu beteiligen.
8.3
KA sind unter der Dienst- und Fachaufsicht einer Polizeibeamtin oder eines
Polizeibeamten zu führen.
Häufiger Personalwechsel in der
Kriminalaktenhaltung soll vermieden werden.
9
Schlussbestimmungen
Der RdErl. v. 21.3.1988 (SMBl. NRW. 20531) wird aufgehoben
MBl. NRW.2002 S. 324, geändert
durch RdErl. v. 12.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 39), 27.8.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1096).